AGB

Allgemeine Geschäftsbeziehung und Vermittlungsvertrag

Zwischen

§1 Pflichten der GMG-Aupair Agentur

1.1
Wir informieren die Gastfamilie ausführlich über die Bestimmungen des AuPair Programms in Deutschland (siehe Informationsblatt für Gasteltern)

1.2
Wir stellen dem Auftraggeber die kompletten Daten der AuPair Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Verfügung: Adressangaben, Fragebogen, Fotos etc.

1.3
Die GMG-Aupair Agentur leistet Hilfestellung bei der Abwicklung der Formalitäten: Erstellung des Einladungsschreibens, Anträge für Visumserteilung, Arbeitsgenehmigung.

1.4
Betreuung der Gastfamilie und des AuPair während der gesamten Dauer des Aufenthaltes bei der Gastfamilie. Die GMG-Aupair Agentur steht als Ansprechpartner stets zur Verfügung für alle die Vermittlung und den Aufenthalt betreffenden Fragen und bei Problemen.

§2 Pflichten der Gastfamilie

Die Gastfamilie verpflichtet sich, dem/der AuPair Bewerber/in nachfolgend aufgeführte Bedingungen zu erfüllen:

2.1
Integrierung des AuPairs in die Familie.

2.2
Freie Kost und ein eigenes, beheizbares, ausreichend möbliertes Zimmer (verschließbare Tür, Fenster mit Tageslicht, Mindestgröße 8,0 m²) im Haus oder der Wohnung der Familie, zur Verfügung zu stellen. Familienanbindung muss gewährleistet sein.

2.3
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten. Die häusliche Mithilfe einschließlich Babysitting umfasst maximal 6 Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit ist dabei flexibel gestaltbar.

2.4
Dem AuPair sind 1,5 zusammenhängende freie Tage pro Woche, die mindestens einmal im Monat auf ein Wochenende fallen, zu gewähren.

2.5
Gesetzliche Feiertage des Gastlandes sind grundsätzlich frei oder werden durch Freizeit ausgeglichen.

2.6
Dem AuPair stehen 4 Wochen bezahlter Erholungsurlaub während eines 12-monatigen Aufenthaltes zu (2 Werktage pro vollem Monat Aufenthaltsdauer).

2.7
Das monatlich an das AuPair auszuzahlende Taschengeld beträgt derzeit 280,00 €. Eine von der Gastfamilie zu verantwortende geringere Arbeitszeit erlaubt dieser nicht, das Entgelt zu verringern. Im Krankheitsfalle erfolgt Taschengeldfortzahlung bis zu maximal 6 Wochen oder bis zum Auslaufen des Vertrages.

2.8
Dem AuPair werden die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Sprachkurs bezahlt oder entsprechende Fahrdienste geleistet.

2.9
Dem AuPair wird Gelegenheit zum Besuch eines Sprachkurses gegeben. Die Familie ist verpflichtet, einen Zuschuss von 70 Euro monatlich (oder einmalig 840 Euro/Jahr) zu bezahlen.

2.10
Die Umgangssprache in der Gastfamilie ist Deutsch.

2.11
Die Gastfamilie fördert die Teilnahme des AuPairs an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.

2.12
Die Gastfamilie stellt sicher, dass das AuPair die GMG-Aupair Agentur jederzeit telefonisch erreichen kann.

2.13
Wenn das/der AuPair in Deutschland eintrifft, holt es die Gastfamilie am vereinbarten Treffpunkt ab. Anderenfalls muss die Gastfamilie die Kosten für die Fahrt zum Wohnort der Familie tragen (gilt auch bei Wechsel-AuPairs, die in Deutschland sind).

2.14
Wichtig: Die Gastfamilie ist verpflichtet, den/das AuPair rechtzeitig vor seinem Eintreffen in Deutschland für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes Kranken-, Haftpflicht- sowie Unfall zu versichern.

2.15
Das AuPair muss durch die Gastfamilie sofort nach seiner Ankunft in Deutschland bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Das Visum muss beim zuständigen Ausländeramt verlängert werden. Die Gastfamilie trägt alle anfallenden Gebühren.

2.16
Die Gastfamilie verpflichtet sich, den Ankunftstermin des AuPairs bzw. bei Wechsel-AuPairs die erfolgte Visumsumschreibung umgehend der GMG-Aupair Agentur in schriftlicher Form mitzuteilen. Desgleichen bei Kündigung, Umzug etc.

2.17
Im Falle einer (vorzeitigen) Kündigung des AuPair-Verhältnisses darf die Gastfamilie dem AuPair die Organisation der Heimreise bzw. eine etwaige Umvermittlung nicht selber überlassen. Vielmehr ist dies mit der GMG-Aupair Agentur abzusprechen.

2.18
Es wird empfohlen, mit dem gewünschten AuPair vor der Entscheidungsfindung mindestens einmal per VideoCall Kontakt aufzunehmen.

§3 Gebühren

3.1
Bei AuPairs mit einer vorgesehenen Aufenthaltsdauer ab 6 Monaten beläuft sich die Gesamtgebühr auf 150,00 € inkl. MwSt.
Stammkunden erhalten bei einer Vollvermittlung (Aufenthalt von 12 Monaten):
– 5% Stammkundenrabatt nach der 1. Vermittlung
– 10% Stammkundenrabatt nach der 2. Vermittlung

3.2
Die Aufteilung der Vermittlungsgebühr erfolgt mit
100 Prozent bei Ankunft des Aupairs bei Ihnen.
Sollte das eingeladene AuPair aus Gründen, welche die Gastfamilie nicht zu vertreten hat, die AuPair-Tätigkeit nicht antreten oder das VISA wird abgelehnt, erhält die Gastfamilie ohne zusätzliche Kosten eine einmalige Neuvermittlung.

3.3
Für AuPairs, die durch Eigeninitiative gefunden worden sind:
Die GMG-Aupair Agentur bietet Ihnen an, die Einladungsformalitäten durchzuführen. Die Leistung bezieht sich hierbei auf

die Erstellung der Unterlagen (AuPair-Vertrag, Einladungsbrief; auf Wunsch empfehlen wir eine Versicherung)

Beantragung der Arbeitserlaubnis

Zusendung der Unterlagen zu Ihrem AuPair inkl. Beratung und Betreuung von AuPair und Gastfamilie.
Die GMG-Aupair Agentur berechnet hierfür 200,00 € inkl. MwSt.
Die Vermittlungsgebühr wird mit Erstellung der Dokumente in Rechnung gestellt.

3.4
Für Wechsel-/Monats-AuPairs fallen je nach Visarestlaufzeit folgende Gebühren an:
Je Monat Aufenthalt Visa 64 € inkl. MwSt.
Als Visarestlaufzeit wird die maximal mögliche Visadauer einschließlich der maximalen möglichen Verlängerungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Vermittlung angenommen.
Die Vermittlungsgebühr wird mit Erstellung der Vertragsunterlagen fällig.

3.5
Die Möglichkeit, die Vermittlungsgebühr – auch teilweise – vom AuPair zurückzuverlangen, besteht nicht. Bei der Vermittlungsgebühr handelt es sich ausschließlich um die Bezahlung einer Dienstleistung. Sie ist nicht abhängig davon, ob das AuPair-Verhältnis tatsächlich zu Ende geführt wird oder werden kann. Weder unvorhergesehene Komplikationen, wie beispielsweise eine wesentliche Verzögerung des Ankunftszeitpunktes des AuPairs, noch eine intensive Mitarbeit der Gastfamilie bei den Visumsangelegenheiten haben Einfluss auf die vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtgebühr.

3.6
Sollte das AuPair-Verhältnis zwischen AuPair und Gastfamilie vorzeitig beendet werden, kann auf Wunsch der Gastfamilie eine Neuvermittlung erfolgen. In diesem Fall wird eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 74 Euro pro begonnenem Monat fällig. Nach Ablauf von drei Monaten wird die volle Vermittlungsgebühr erneut berechnet.
Beispiel: Verlässt das AuPair die Gastfamilie im zweiten Monat, werden 2 × 74 Euro berechnet. Bei einer Beendigung im dritten Monat werden 3 × 74 Euro fällig. Nach dem dritten Monat gilt der volle Vermittlungspreis.
Es erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, sollte das AuPair-Verhältnis vorzeitig beendet werden.
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Neuvermittlung ist die fristgerechte Begleichung aller offenen Rechnungen gegenüber der GMG-Aupair Agentur.
Diese Regelung gilt ausschließlich für AuPairs, deren Aufenthalt ursprünglich für 12 Monate geplant war. Eigeninitiativbewerbungen und Wechsel-AuPairs sind hiervon ausgenommen.

§4 Stornierung / Aufwandsentschädigung

4.1
Bei Stornierung durch die Gastfamilie nach Vertragserstellung oder bei einer Ablehnung des VISA (sollten Sie keine kostenlose Neuvermittlung wünschen), erhebt die GMG-Aupair Agentur eine Aufwandsentschädigung von 200 Euro für die bereits erbrachten Leistungen.

4.2
Bei Eigeninitiative (vgl. 3.4): Bei Stornierung (durch die Gastfamilie oder durch das AuPair) nach Auftragserteilung zur Erstellung der Dokumente eines durch Eigeninitiative gefundenen AuPairs wird die komplette Gebühr von 200,00 Euro fällig.

4.3
§ 309 Abs. 5 b BGB: Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zulässig laut § 309 Abs. 5 b BGB.

§5 Haftungsausschluss

5.1
Beiden Parteien ist bekannt, dass es sich bei der Leistung der GMG-Aupair Agentur um eine Dienstleistung handelt, die unabhängig vom Erfolg des AuPair-Verhältnisses vergütet werden muss.

5.2
Der Gastfamilie wird die Möglichkeit gegeben, durch Überlassung von Bewerberdaten, sich mit ihrem künftigen AuPair telefonisch und schriftlich im Vorfeld intensiv auszutauschen. Dadurch werden Schadensersatzansprüche sowie Gebührenrückerstattungen, insofern sie nicht vertraglich vereinbart sind, ausgeschlossen.

5.3
Mündliche Nebenabreden mit dem AuPair sowie dem Auftragnehmer haben keine Gültigkeit.

5.4
Angaben, die vom Bewerber in schriftlicher Form gegeben werden, sind von der Haftung ausdrücklich ausgeschlossen und entbinden nicht von der Entrichtung der Gesamtgebühr. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Angaben. Mit Angaben in schriftlicher Form sind Fragebogen, Referenzen, Fotos, Anschreiben, Lebenslauf etc. gemeint.

5.5–5.9
Die GMG-Aupair Agentur haftet nicht für:
– eventuell zusätzlich entstandene Kosten
– Schäden durch das AuPair (weder gegenüber der Gastfamilie noch gegenüber Dritten)
– Zahlungsverpflichtungen, die das AuPair eingegangen ist
– Ausfallzeiten durch plötzliche Absage, Visumsablehnungen oder behördliche Probleme
– Schäden durch eigene Vermittlungstätigkeit, außer bei Vorsatz

§6 Sonstiges

6.1
Die Gastfamilie erklärt sich damit einverstanden, dass ihre persönlichen Angaben und Daten zur Abwicklung der Vermittlungstätigkeit an AuPairs, Kontaktpersonen, Partneragenturen sowie Institutionen weitergegeben werden.

6.2
Es ist ausdrücklich untersagt, Daten und Adressen von AuPairs, die aus der Galerie der GMG-Aupair Agentur stammen, sowie Adressen und Daten von Partneragenturen an Dritte weiterzuleiten oder zu missbrauchen. Jeder Verstoß wird strafrechtlich verfolgt!

6.3
Die Gastfamilie erklärt, dass sie über die Bestimmungen zur Arbeitserlaubnis für AuPairs in Deutschland informiert ist. Konkret benötigen alle AuPairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten eine gültige Arbeitserlaubnis vor Arbeitsantritt.

§7 Schlussbestimmungen

7.1
Erfüllungsort ist Duisburg, Deutschland.

7.2
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen immer der Schriftform.

7.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.4
Bei Unwirksamkeit einer der Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

§8 Form, Teilunwirksamkeit

8.1
Änderung und Ergänzung sowie die Aufhebung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags nicht wirksam sein, so berührt dies den Vertrag im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der gewollten Regelung am nächsten kommt.

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